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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Fahrschule Kessler GmbH

§1 Bestandteil der Ausbildung

Fahrausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf

ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung,

erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des

Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf

eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen

Leistungen der Fahrschule die Entgelte maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG

bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages

ausgewiesen sind.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die

notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis

nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

§2 Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der

Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

§3 Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen

Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit

Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die

Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu

berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die

Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist

unzulässig.

b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

Mit dem Entgelt für die jeweilige Fahrstunde werden abgegolten:
– die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie
– die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Übungsfahrten dauern 40 Minuten, Sonderfahrten (z. B. Überland-, Autobahn- oder Nachtfahrten) dauern 45 Minuten.
Die jeweils vereinbarte Fahrdauer ist Bestandteil des Vertrages und wird entsprechend abgerechnet.

Sollten die gesetzlich vorgeschriebenen praktischen Mindestausbildungsstunden nicht ausreichen, siehe Ziffer 11.

c) Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule

unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2

Werktage vor dem vereinbarten T ermin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine

Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe des

normalen Fahrstundenentgeltes zu verlangen.

d) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei

Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

Gewisse Rabattierungen erfordern der Schriftform seitens der Fahrschule.

e) Sonstiges

Auf Wunsch kann der Fahrschüler auch weitere Leistungen wie Anmeldeservice beimStraßenverkehrsamt, Erste-Hilfe-Ausbildung, Fahrsimulator, Sehtest, Anfertigung von

Passbildern buchen. Um eine effiziente und hochwertige Ausbildung zu gewährleisten, ist

die Abnahme des Lernsystems verpflichtend, soweit die gewählte Ausbildung eine

Theorieprüfung notwendig macht. Die angebotenen weiteren Leistungen und Ausbildungen

variieren je nach Standort und werden nicht an allen Standorten vollumfänglich angeboten.

Die TÜV-Prüfungsgebühren werden dem Fahrschüler ohne Aufschlag weiterberechnet.

§4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des

Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für

die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und

Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der

Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der

Forderungen verweigern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, u. a. auf Schadensersatz,

bleiben unberührt.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs.

2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Vergütung, Fälligkeit und Zahlung

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des

Ausbildungsvertrages gültigen Preisliste. Abweichend davon werden Dienstleistungen, die

vom Fahrschüler später als 6 Monate ab Abschluss des Ausbildungsvertrages abgerufen

werden, auf Grundlage der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste

abgerechnet. Alle angegebenen Vergütungen verstehen sich „brutto“

, d. h. einschließlich der

gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages werden die jeweils gebuchten Leistungen zur

Zahlung fällig.

Die Führerscheinausbildung der Klassen A oder B ist jeweils auf einen typischen

Ausbildungszeitraum von ca. 6 Monaten ausgelegt. Der Schüler hat entsprechend

mitzuwirken, dass diese Frist nicht überschritten wird. Der Ausbildungsvertrag wird auf einen

Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um

weitere 12 Monate, wenn er vom Fahrschüler nicht mit einer Frist von 7 T agen vor

Vertragsverlängerung gekündigt wird. Mit der Vertragsverlängerung fällt ggf. die

Lizenzgebühr für das Lernsystem erneut an.

§5 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus

wichtigem Grund gekündigt werden:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit

Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne

triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen T eil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils

zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in T extform erfolgt.

§6 Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für

die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziff. 5) oder der Fahrschüler, ohne

durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der

Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule,

aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Beginn der theoretischen oder

praktischen Ausbildung erfolgt.

§7 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte

Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der

Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete

Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat der

Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den

praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder

gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 20 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht

länger zu warten; falls die Fahrstunde deshalb ausfällt, wird sie nicht berechnet. Hat der

Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten,

so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als20 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie deshalb aus, wird sie

entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet.

§8 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

steht oder

b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls das volle Fahrstundenentgelt zu entrichten.

§9 Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,Lehrmodelle und

des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

§10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb

gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur

Folge haben.

§11 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und

Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten Stelle

anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die

Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß

abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§12 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der

Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges

besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen

über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Der Ausbildungsvertrag endet ohne weiteres, wenn der Fahrschüler die

Führerscheinprüfung bestanden hat.

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist

für beide T eile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur

Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender

Gebühren verpflichtet.

§13 Datenschutz

Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten des Fahrschülers erfolgt

ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter

Berücksichtigung des geltenden Datenschutzrechts, der europäischen

Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz

(BDSG).

§14 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder

ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist

der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

§15 Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem T ext auf die gleichzeitige

Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche

Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§16 Änderung dieser AGB und Schlussbestimmungen

Die Fahrschule Kessler GmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von

Gründen für die Zukunft zu ändern. Registrierten Fahrschülern werden künftige Änderungen

dieser AGB spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der geänderten AGB per E-Mail

bekannt gegeben. Widerspricht der Fahrschüler nicht innerhalb eines Monats nach Zugang

der Bekanntgabe, so gelten die geänderten AGB als von ihm angenommen. Hierauf wird die

Fahrschule Kessler GmbH in der Bekanntmachung gesondert hinweisen.

Auf die vertragliche Beziehung zwischen der Fahrschule Kessler GmbH und dem

Fahrschüler findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen der Fahrschule

Kessler GmbH und dem Fahrschüler ist Deutsch.

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