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Правовая информация
Общие условия заключения договоров (AGB)
Выходные данные (Impressum), политика конфиденциальности (Datenschutzerklärung) и общие условия (AGB) имеют юридическую силу только на немецком языке. Поэтому они не переводятся — действует немецкий текст.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Kessler GmbH
§1 Bestandteil der Ausbildung
Fahrausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
§2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
§3 Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die jeweilige Fahrstunde werden abgegolten:
– die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie
– die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Übungsfahrten dauern 40 Minuten, Sonderfahrten (z. B. Überland-, Autobahn- oder Nachtfahrten) dauern 45 Minuten.
Die jeweils vereinbarte Fahrdauer ist Bestandteil des Vertrages und wird entsprechend abgerechnet.
Sollten die gesetzlich vorgeschriebenen praktischen Mindestausbildungsstunden nicht ausreichen, siehe Ziffer 11.
c) Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe des normalen Fahrstundenentgeltes zu verlangen.
d) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. Gewisse Rabattierungen erfordern der Schriftform seitens der Fahrschule.
e) Sonstiges
Auf Wunsch kann der Fahrschüler auch weitere Leistungen wie Anmeldeservice beim Straßenverkehrsamt, Erste-Hilfe-Ausbildung, Fahrsimulator, Sehtest, Anfertigung von Passbildern buchen. Um eine effiziente und hochwertige Ausbildung zu gewährleisten, ist die Abnahme des Lernsystems verpflichtend, soweit die gewählte Ausbildung eine Theorieprüfung notwendig macht. Die angebotenen weiteren Leistungen und Ausbildungen variieren je nach Standort und werden nicht an allen Standorten vollumfänglich angeboten.
Die TÜV-Prüfungsgebühren werden dem Fahrschüler ohne Aufschlag weiterberechnet.
§4 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, u. a. auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Vergütung, Fälligkeit und Zahlung
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages gültigen Preisliste. Wenn nach der Anmeldung in der Fahrschule 1 Jahr um ist, dient die aktuellste Preisliste. Alle angegebenen Vergütungen verstehen sich „brutto“, d. h. einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages werden die jeweils gebuchten Leistungen zur Zahlung fällig.
Die Führerscheinausbildung der Klassen A oder B ist jeweils auf einen typischen Ausbildungszeitraum von ca. 6 Monaten ausgelegt. Der Schüler hat entsprechend mitzuwirken, dass diese Frist nicht überschritten wird. Der Ausbildungsvertrag wird auf einen Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er vom Fahrschüler nicht mit einer Frist von 7 Tagen vor Vertragsverlängerung gekündigt wird. Mit der Vertragsverlängerung fällt ggf. die Lizenzgebühr für das Lernsystem erneut an.
§5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
§6 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziff. 5) oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Beginn der theoretischen oder praktischen Ausbildung erfolgt.
§7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 20 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; falls die Fahrstunde deshalb ausfällt, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 20 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet.
§8 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls das volle Fahrstundenentgelt zu entrichten.
§9 Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
§10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
§11 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§12 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Der Ausbildungsvertrag endet ohne weiteres, wenn der Fahrschüler die Führerscheinprüfung bestanden hat.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
§13 Datenschutz
Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten des Fahrschülers erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzrechts, der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
§14 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
§15 Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§16 Änderung dieser AGB und Schlussbestimmungen
Die Fahrschule Kessler GmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zu ändern. Registrierten Fahrschülern werden künftige Änderungen dieser AGB spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der geänderten AGB per E-Mail bekannt gegeben. Widerspricht der Fahrschüler nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntgabe, so gelten die geänderten AGB als von ihm angenommen. Hierauf wird die Fahrschule Kessler GmbH in der Bekanntmachung gesondert hinweisen.
Auf die vertragliche Beziehung zwischen der Fahrschule Kessler GmbH und dem Fahrschüler findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen der Fahrschule Kessler GmbH und dem Fahrschüler ist Deutsch.