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F.A.Q.

Wichtige Fragen und Informationen
  • Pflichtstunden – Übersicht
    Pflichtstunden – Übersicht (alle Angaben = Mindestwerte)
    Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE Anlage 4 (§ 5 Abs. 3 FahrschAusbO)

    Besondere Ausbildungsfahrten A1
    A
    B
    A1 > A
    A
    (beschr.) >A(unbeschr)
    B > BE
    B > C1
    C1 > C
    C1 > 1E
    B > C
    C > CE
    C1 und C1E
    in einem gemeinsamen
    Ausbildungsgang
    C und CE
    in einem gemeinsamen
    Ausbildungsgang
    Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
    Schulung auf
    Bundes- oder Landstraßen
    Überland-, davon eine Fahrt mit mind. 2 Std. a 45 Min.
    5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
    Schulung auf Autobahnen
    davon eine Fahrt mit mind. 2 Std à 45 Min.
    4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
    Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
    zusätz. zu den Fahrten nach Nr.1 und 2, mind. zur Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen in Std à 45 Min.
    3 1 1 3 0 2 2 0 3 3

    Theorie 12 Doppelstunden für alle Klassen
    Rahmenplan für den klassenspezifischen
    Zusatzstoff in den Klassen A, A1, B, M, L

     Klasse Doppelstunde (je 90 Min)
    A 4
    A1 4
    B 2
    M 2
    L 2
    Erweiterung auf Klasse Bei Vorbesitz der Klasse Doppelstunde (je 90 Min)
    C1 B 6
    C1 D1 2
    C1 D 2
    C B 10
    C C1 4
    C D1 4
    C D 2
    CE C 4
  • Service

    Das alles ist Fahrschule Kessler:

    • jeden Tag theor. Unterricht KL.B von Mo-So
    • jeden Tag geöffnet Morgens und Abends
    • jede Woche theor. Prüfung
    • jede Woche prakt. Prüfung
    • jede Woche KL.A Unterricht
    • Beschleunigte Grundqualifikation nach BKFQG für C1, C, D1, D
    • Weiterbildung nach BKFQG für C1, C, D1, D
    • Gefahrgutschulungen (ADR) Basiskurs, Aufbaukurs Tank + Fortbidung ab2008
    • Ladungssicherungskurse ab 2008
    • Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort, 1. Hilfe und Sehtest
    • 7 Dozenten im Bereich Berufskraftfahrer (Arbeitsmedizner, Arbeitsplatzergonom, Ernährungsberater, Polizei, Feuerwehr, Ersthelfer) für KL.C LKW mit Klimaanlage
    • Für KL.A Lederkombis in allen Größen
    • Für KL.A Helme in allen Größen
    • Für KL.A Handschuhe in allen Größen
    • Bei KL.A Ausbildung wird von Krad zu Krad geschult
    • ASF-Kurs regelmäßig (Probeführerschein)
    • ASP- Kurs regelmäßig (Punkteabbau)
    • FSF- Kurs regelmäßig (Probezeitverkürzung)
    • Internetsurfen kostenlos
    • 10 Fahrlehrer mit KL.B Erlaubnis (Auto)
    • 5 Fahrlehrer mit KL.A Erlaubnis (Krad)
    • 6 Fahrlehrer mit KL.C Erlaubnis (LKW)
    • 3 Fahrlehrer mit KL.D Erlaubnis (Bus)
    das ist "Full-Service" in allen Klassen!!!
  • Klassen
    Klasse Beschreibung
    A Kein Vorbesitz, (Einschluß: A1 und M), ab 25/18 Jahre
    Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
    Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg; dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.
    A1 Kein Vorbesitz, (Einschluß: M), ab 16 Jahre
    Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von: 80 km/h für 16 - 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre.
    B Kein Vorbesitz, (Einschluß: L und M), ab 18 Jahre
    Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5t nicht übersteigt).
    M Kein Vorbesitz, (Einschluß: keine), ab 16 Jahre
    Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).
    BE Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre
    Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.
    C Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: C1), ab 18 Jahre
    Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
    Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
    C1 Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre
    Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t aber nicht mehr als 7,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
    Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
    C1E Vorbesitz Klasse C1, (Einschluß: BE sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt), ab 18 Jahre
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
    Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
    CE Vorbesitz Klasse C, (Einschluß: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE - bei Vorbesitz von D), ab 18 Jahre
    Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
    Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
    D Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: D1), ab 21 Jahre
    Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
    D1 Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 21 Jahre
    Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
    DE Vorbesitz Klasse D, (Einschluß: BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt), ab 21 Jahre
    Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger.
    Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
    D1E Vorbesitz Klasse D1, (Einschluß: BE, C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt), ab 21 Jahre
    Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
    Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
    T Kein Vorbesitz, (Einschluß: L und M), ab 16/18 Jahre
    Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.
    L Kein Vorbesitz, (Einschluß: Keine), ab 16 Jahre
    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
  • Nachschulungen
    Preis Einheiten
    ASF - Nachschulung für Fahranfänger 295 € 4x Unterricht zu 135 min
    1 x Fahrprobe zu 30min
    ASK/ASP - Punkteabbau
    (sofern nicht mehr als 8 Punkte einmal innerhalb von 5 Jahren
    4 Punkte abbauen, bei 9-13 Punkten 2 Punkte abbauen)
    295 € 4x Unterricht zu 135 min
    1 x Fahrprobe zu 30min
    FSF - Probezeitverkürzung
    (Führerschein seit 6 Monaten,
    Probezeit kann um 1 Jahr verkürzt werden.)
    100 €
    + ca. 50€
    4x Unterricht zu 135 min
    Sicherheitstraining beim TÜV

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